Krypto-Steuer Österreich 2025: KESt, E1kv und Krypto-Derivate richtig einordnen
Für private Anleger werden Kryptowährungen in Österreich seit der Ökosozialen Steuerreform grundsätzlich als Kapitalvermögen behandelt. Entscheidend sind jedoch Neu- oder Altvermögen, die Art des Vorgangs, ein möglicher österreichischer KESt-Abzug und die getrennte Behandlung von Futures und Perpetuals. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln für das Steuerjahr 2025 anhand der amtlichen BMF-Vorgaben.
- Für Krypto-Neuvermögen gilt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 %.
- Der Tausch einer erfassten Kryptowährung gegen eine andere erfasste Kryptowährung ist keine steuerliche Realisierung; die Anschaffungskosten werden fortgeführt.
- Verkäufe gegen Euro oder andere gesetzlich anerkannte Währungen sowie Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen sind grundsätzlich Realisierungen.
- Für Veräußerungen ab 2023 ist bei derselben Kryptowährung auf derselben Wallet beziehungsweise Adresse der gleitende Durchschnittspreis maßgeblich.
- Futures und Perpetuals sind keine Spot-Kryptowährungen. Unverbriefte Derivate ohne freiwilligen österreichischen Steuerabzug werden grundsätzlich gesondert zum allgemeinen Tarif erklärt.
Welche gesetzlichen Regeln gelten 2025?
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Jetzt berechnen →Seit 1. März 2022 gehören laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus gesetzlich erfassten Kryptowährungen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für diese Einkünfte gilt regelmäßig der besondere Steuersatz von 27,5 %. Die Regelung betrifft erstmals Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
Die Bezeichnung „KESt“ darf dabei nicht mit einem tatsächlich vorgenommenen Steuerabzug verwechselt werden: Bei einem österreichischen abzugsverpflichteten Kryptodienstleister kann die Steuer bereits einbehalten worden sein. Bei einer ausländischen Börse erfolgt regelmäßig kein österreichischer KESt-Abzug; die steuerpflichtigen Einkünfte sind dann im Rahmen der Veranlagung zu erklären.
Neuvermögen und Altvermögen unterscheiden
- Neuvermögen: Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Für realisierte Wertsteigerungen gilt grundsätzlich das neue Kapitalvermögensregime mit 27,5 %.
- Altvermögen: Kryptowährungen, die bis zum 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Sie bleiben grundsätzlich im früheren Besteuerungsregime. Eine Steuerfreiheit darf deshalb nur nach Prüfung der damaligen Voraussetzungen und der konkreten Transaktionshistorie angenommen werden.
Werden Altbestände später für Staking, Airdrops, Bounties oder Hardforks eingesetzt, können die neu erhaltenen Einheiten dennoch als Neuvermögen gelten. Eine pauschale Aussage „alte Coins sind immer steuerfrei“ wäre daher falsch.
Welche Vorgänge sind steuerpflichtig?
Zu den realisierten Wertsteigerungen gehören insbesondere:
- der Verkauf einer Kryptowährung gegen Euro,
- der Tausch gegen eine gesetzlich anerkannte Fremdwährung, etwa US-Dollar,
- die Verwendung von Kryptowährungen zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen und
- andere Vorgänge, durch die das österreichische Besteuerungsrecht verloren geht.
Der steuerpflichtige Gewinn entspricht grundsätzlich dem Veräußerungserlös abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten und der ansetzbaren Anschaffungsnebenkosten.
Krypto-zu-Krypto: keine Realisierung, aber nicht endgültig steuerfrei
Der Tausch einer gesetzlich erfassten Kryptowährung gegen eine andere gesetzlich erfasste Kryptowährung stellt nach § 27b EStG keine Realisierung dar. Im Tauschzeitpunkt entsteht daher grundsätzlich kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
Die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Der bis dahin entstandene Wertzuwachs verschwindet also nicht, sondern wird bei einer späteren steuerpflichtigen Realisierung berücksichtigt. Kosten, die unmittelbar mit dem Krypto-zu-Krypto-Tausch zusammenhängen, sind im Tauschzeitpunkt steuerlich unbeachtlich.
Gleitender Durchschnitt statt FIFO
Für realisierte Wertsteigerungen nach dem 31. Dezember 2022 schreibt die Kryptowährungsverordnung grundsätzlich den gleitenden Durchschnittspreis vor. Zusammengefasst werden Einheiten derselben Kryptowährung, die nacheinander angeschafft und auf derselben Kryptowährungsadresse oder Wallet verwahrt werden. Die Bewertung erfolgt stets in Euro.
FIFO ist damit für österreichisches Krypto-Neuvermögen nicht die allgemeine gesetzliche Bewertungsmethode. Transfers zwischen eigenen Wallets müssen sauber erkannt werden, damit Anschaffungskosten nicht verloren gehen oder irrtümlich zwischen getrennten Wallet-Pools vermischt werden.
Staking, Airdrops, Hardforks, Lending und Mining
Die steuerliche Behandlung hängt vom wirtschaftlichen Vorgang ab und nicht allein von der Bezeichnung der Börse:
- Klassisches Staking zur Blockerstellung oder Validierung: grundsätzlich keine Besteuerung beim Zufluss. Die erhaltenen Einheiten werden mit Anschaffungskosten von null angesetzt; bei einer späteren steuerpflichtigen Veräußerung wird daher grundsätzlich der gesamte Erlös erfasst.
- Airdrops, Bounties und Hardforks: grundsätzlich ebenfalls keine Besteuerung beim Zufluss und Anschaffungskosten von null, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Lending und Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen: grundsätzlich laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und bereits beim Zufluss steuerlich relevant.
- Mining und Masternodes: können laufende Einkünfte aus Kryptowährungen darstellen. Bei einer betrieblichen Tätigkeit gelten zusätzlich die Regeln für Betriebsvermögen und betriebliche Einkünfte.
Ein Produkt, das eine Plattform „Staking“ nennt, kann wirtschaftlich ein Lending-Produkt sein. Maßgeblich bleiben Vertrag und tatsächliche Funktionsweise.
Krypto-Futures und Perpetuals: getrennte Derivatebesteuerung
Krypto-Futures und Perpetuals auf Börsen sind steuerlich nicht automatisch mit dem zugrunde liegenden Bitcoin oder Ether gleichzusetzen. Sie werden nach ihrer Vertragsausgestaltung als Derivate beurteilt.
Bei typischen unverbrieften Derivaten ohne freiwilligen österreichischen Steuerabzug greift grundsätzlich nicht der besondere Steuersatz von 27,5 %, sondern der allgemeine Einkommensteuertarif. Im amtlichen Formular E1kv ist hierfür insbesondere die Kennzahl 857 vorgesehen. Wurde durch eine qualifizierte Stelle freiwillig eine der KESt entsprechende Steuer einbehalten, kann eine andere Behandlung einschlägig sein.
CoinTaxReporting ordnet erkannte Close-P&L- und Funding-Ereignisse aus Krypto-Futures beziehungsweise Perpetuals ohne bestätigten österreichischen Steuerabzug automatisch dem separaten Derivatebereich zu. Nicht eindeutig klassifizierbare Ereignisse bleiben im Arbeitsblatt und werden nicht stillschweigend in eine Formularsumme übernommen.
Welche E1kv-Kennzahlen sind für Krypto relevant?
Die Einkommensteuererklärung E1 wird für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die amtliche Beilage E1kv ergänzt. Für das Steuerjahr 2025 unterscheidet der Report insbesondere:
| Sachverhalt | Mit österreichischem KESt-Abzug | Ohne österreichischen KESt-Abzug |
|---|---|---|
| Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen | KZ 171 | KZ 172 |
| Positive realisierte Wertsteigerungen | KZ 173 | KZ 174 |
| Negative realisierte Wertsteigerungen | KZ 175 | KZ 176 |
| Unverbriefte Derivate ohne freiwilligen Steuerabzug | gesondert prüfen | KZ 857 |
Ob eine Kennzahl tatsächlich in die persönliche Steuererklärung zu übernehmen ist, hängt unter anderem vom erfolgten KESt-Abzug, von Verlustausgleichs- oder Regelbesteuerungsoptionen und von weiteren Kapitalerträgen außerhalb des Krypto-Reports ab.
Verlustausgleich und Regelbesteuerungsoption
Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen mit bestimmten anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein bereits bei einem inländischen Anbieter durchgeführter Verlustausgleich deckt nicht automatisch ausländische Börsen oder weitere Depots ab.
Liegt der persönliche Einkommensteuertarif unter 27,5 %, kann die Regelbesteuerungsoption vorteilhaft sein. Sie ist jedoch eine Entscheidung für die Veranlagung und kann nicht ausschließlich anhand eines einzelnen Krypto-Reports beurteilt werden. CoinTaxReporting zieht deshalb weder persönliche Abzüge noch Freibeträge automatisch von den Reportwerten ab.
Abgabefristen für das Steuerjahr 2025
- Papiererklärung: grundsätzlich bis 30. April 2026.
- Elektronisch über FinanzOnline: grundsätzlich bis 30. Juni 2026.
- Bei steuerlicher Vertretung oder einer bewilligten Fristverlängerung können andere Fristen gelten.
Was der Österreich-Report von CoinTaxReporting abbildet
- gleitende Durchschnittsbewertung für Krypto-Neuvermögen,
- Trennung von Alt- und Neuvermögen,
- Fortführung der Anschaffungskosten bei Krypto-zu-Krypto-Tauschen,
- getrennte Darstellung laufender Einkünfte, Spot-Veräußerungen, Funding und Derivate,
- Zuordnung zu den einschlägigen E1kv-Kennzahlen und
- Einzelaufstellungen und Prüftabellen für fehlende oder mehrdeutige Daten.
Der PDF-Report ist eine strukturierte Berechnungs- und Dokumentationshilfe. Er ersetzt weder die amtliche Steuererklärung noch die Prüfung persönlicher Sonderfälle durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fehler bei österreichischen Krypto-Reports
- FIFO statt des gleitenden Durchschnittspreises verwenden,
- Transfers zwischen eigenen Wallets als Verkauf behandeln,
- Krypto-zu-Krypto-Tausche als endgültig steuerfrei ohne Kostenbasis-Übertragung buchen,
- klassisches Staking und Lending gleich behandeln,
- Futures-P&L mit Spot-Gewinnen zum Sondersteuersatz vermischen und
- fehlende Anschaffungskosten automatisch mit null ansetzen.
Amtliche Quellen
- BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- BMF: Einkünfte aus Kapitalvermögen
- BMF: Beilage E1kv 2025
- RIS: § 27b EStG
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