Steuerguide

Krypto-Steuer Österreich 2025: KESt, E1kv und Krypto-Derivate richtig einordnen

Veröffentlicht am 15. April 2025 · CoinTaxReporting · 5 Min. Lesezeit

Für private Anleger werden Kryptowährungen in Österreich seit der Ökosozialen Steuerreform grundsätzlich als Kapitalvermögen behandelt. Entscheidend sind jedoch Neu- oder Altvermögen, die Art des Vorgangs, ein möglicher österreichischer KESt-Abzug und die getrennte Behandlung von Futures und Perpetuals. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln für das Steuerjahr 2025 anhand der amtlichen BMF-Vorgaben.

Das Wichtigste für private Anleger

Welche gesetzlichen Regeln gelten 2025?

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Seit 1. März 2022 gehören laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus gesetzlich erfassten Kryptowährungen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für diese Einkünfte gilt regelmäßig der besondere Steuersatz von 27,5 %. Die Regelung betrifft erstmals Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.

Die Bezeichnung „KESt“ darf dabei nicht mit einem tatsächlich vorgenommenen Steuerabzug verwechselt werden: Bei einem österreichischen abzugsverpflichteten Kryptodienstleister kann die Steuer bereits einbehalten worden sein. Bei einer ausländischen Börse erfolgt regelmäßig kein österreichischer KESt-Abzug; die steuerpflichtigen Einkünfte sind dann im Rahmen der Veranlagung zu erklären.

Neuvermögen und Altvermögen unterscheiden

Werden Altbestände später für Staking, Airdrops, Bounties oder Hardforks eingesetzt, können die neu erhaltenen Einheiten dennoch als Neuvermögen gelten. Eine pauschale Aussage „alte Coins sind immer steuerfrei“ wäre daher falsch.

Welche Vorgänge sind steuerpflichtig?

Zu den realisierten Wertsteigerungen gehören insbesondere:

Der steuerpflichtige Gewinn entspricht grundsätzlich dem Veräußerungserlös abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten und der ansetzbaren Anschaffungsnebenkosten.

Krypto-zu-Krypto: keine Realisierung, aber nicht endgültig steuerfrei

Der Tausch einer gesetzlich erfassten Kryptowährung gegen eine andere gesetzlich erfasste Kryptowährung stellt nach § 27b EStG keine Realisierung dar. Im Tauschzeitpunkt entsteht daher grundsätzlich kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

Die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Der bis dahin entstandene Wertzuwachs verschwindet also nicht, sondern wird bei einer späteren steuerpflichtigen Realisierung berücksichtigt. Kosten, die unmittelbar mit dem Krypto-zu-Krypto-Tausch zusammenhängen, sind im Tauschzeitpunkt steuerlich unbeachtlich.

Gleitender Durchschnitt statt FIFO

Für realisierte Wertsteigerungen nach dem 31. Dezember 2022 schreibt die Kryptowährungsverordnung grundsätzlich den gleitenden Durchschnittspreis vor. Zusammengefasst werden Einheiten derselben Kryptowährung, die nacheinander angeschafft und auf derselben Kryptowährungsadresse oder Wallet verwahrt werden. Die Bewertung erfolgt stets in Euro.

FIFO ist damit für österreichisches Krypto-Neuvermögen nicht die allgemeine gesetzliche Bewertungsmethode. Transfers zwischen eigenen Wallets müssen sauber erkannt werden, damit Anschaffungskosten nicht verloren gehen oder irrtümlich zwischen getrennten Wallet-Pools vermischt werden.

Staking, Airdrops, Hardforks, Lending und Mining

Die steuerliche Behandlung hängt vom wirtschaftlichen Vorgang ab und nicht allein von der Bezeichnung der Börse:

Ein Produkt, das eine Plattform „Staking“ nennt, kann wirtschaftlich ein Lending-Produkt sein. Maßgeblich bleiben Vertrag und tatsächliche Funktionsweise.

Krypto-Futures und Perpetuals: getrennte Derivatebesteuerung

Krypto-Futures und Perpetuals auf Börsen sind steuerlich nicht automatisch mit dem zugrunde liegenden Bitcoin oder Ether gleichzusetzen. Sie werden nach ihrer Vertragsausgestaltung als Derivate beurteilt.

Bei typischen unverbrieften Derivaten ohne freiwilligen österreichischen Steuerabzug greift grundsätzlich nicht der besondere Steuersatz von 27,5 %, sondern der allgemeine Einkommensteuertarif. Im amtlichen Formular E1kv ist hierfür insbesondere die Kennzahl 857 vorgesehen. Wurde durch eine qualifizierte Stelle freiwillig eine der KESt entsprechende Steuer einbehalten, kann eine andere Behandlung einschlägig sein.

CoinTaxReporting ordnet erkannte Close-P&L- und Funding-Ereignisse aus Krypto-Futures beziehungsweise Perpetuals ohne bestätigten österreichischen Steuerabzug automatisch dem separaten Derivatebereich zu. Nicht eindeutig klassifizierbare Ereignisse bleiben im Arbeitsblatt und werden nicht stillschweigend in eine Formularsumme übernommen.

Welche E1kv-Kennzahlen sind für Krypto relevant?

Die Einkommensteuererklärung E1 wird für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die amtliche Beilage E1kv ergänzt. Für das Steuerjahr 2025 unterscheidet der Report insbesondere:

Sachverhalt Mit österreichischem KESt-Abzug Ohne österreichischen KESt-Abzug
Laufende Einkünfte aus KryptowährungenKZ 171KZ 172
Positive realisierte WertsteigerungenKZ 173KZ 174
Negative realisierte WertsteigerungenKZ 175KZ 176
Unverbriefte Derivate ohne freiwilligen Steuerabzuggesondert prüfenKZ 857

Ob eine Kennzahl tatsächlich in die persönliche Steuererklärung zu übernehmen ist, hängt unter anderem vom erfolgten KESt-Abzug, von Verlustausgleichs- oder Regelbesteuerungsoptionen und von weiteren Kapitalerträgen außerhalb des Krypto-Reports ab.

Verlustausgleich und Regelbesteuerungsoption

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen mit bestimmten anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein bereits bei einem inländischen Anbieter durchgeführter Verlustausgleich deckt nicht automatisch ausländische Börsen oder weitere Depots ab.

Liegt der persönliche Einkommensteuertarif unter 27,5 %, kann die Regelbesteuerungsoption vorteilhaft sein. Sie ist jedoch eine Entscheidung für die Veranlagung und kann nicht ausschließlich anhand eines einzelnen Krypto-Reports beurteilt werden. CoinTaxReporting zieht deshalb weder persönliche Abzüge noch Freibeträge automatisch von den Reportwerten ab.

Abgabefristen für das Steuerjahr 2025

Was der Österreich-Report von CoinTaxReporting abbildet

Der PDF-Report ist eine strukturierte Berechnungs- und Dokumentationshilfe. Er ersetzt weder die amtliche Steuererklärung noch die Prüfung persönlicher Sonderfälle durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Häufige Fehler bei österreichischen Krypto-Reports

Amtliche Quellen

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.

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