Krypto-Steuer in Ungarn 2026: SZJA, Jahresergebnis und Verlustausgleich
Ungarn besteuert qualifizierende private Kryptogeschäfte grundsätzlich mit 15% SZJA auf den jährlichen Einnahmen-Ausgaben-Saldo. Dabei können auch Käufe noch gehaltener Coins das Ergebnis mindern. Die erweiterte Verrechnung erklärter Altverluste ist bereits für die 2025er Erklärung anwendbar. Hier findest du die Jahresrechnung, Grenzen des Steuerausgleichs und die nötigen NAV-Unterlagen.
Private Kryptogeschäfte: grundsätzlich 15 % SZJA, nicht pauschal 28 %
Krypto-Steuerunterlagen vorbereiten
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Jetzt vorbereiten →§ 67/C des ungarischen Einkommensteuergesetzes regelt Einkünfte natürlicher Personen aus Kryptogeschäften. Auf den positiven jährlichen Transaktionssaldo fällt grundsätzlich 15 % persönliche Einkommensteuer, ungarisch személyi jövedelemadó oder SZJA, an. Die frühere Aussage, zusätzlich seien generell 13 % Sozialabgabe fällig, ist für diese besondere Krypto-Kategorie nicht richtig.
Die Sonderregel gilt für Transaktionen, die jedermann abschließen kann und bei denen eine natürliche Person durch Übertragung oder Überlassung eines Kryptowerts einen Vermögenswert erhält, der kein Kryptowert ist. Individuelle Dienstleistungen, Arbeitslohn, Unternehmensaktivitäten, Wertpapiere oder Verträge, die nur einen Krypto-Basiswert haben, können außerhalb dieser Kategorie liegen.
Besteuerung grundsätzlich erst beim Verlassen der „Kryptowelt“
Die NAV-Anleitung beschreibt die Logik sehr anschaulich: Ein steuerbares Geschäft entsteht grundsätzlich, wenn der Nutzer durch die Übertragung von Krypto einen nicht kryptografischen Vermögenswert erhält. Solange er für Krypto wiederum Krypto erhält, bleibt der Vorgang in der „Kryptowelt“ und ist nach der speziellen Regel steuerneutral.
| Vorgang | Grundbehandlung nach § 67/C | Hinweis |
|---|---|---|
| BTC gegen HUF oder EUR | Einnahme aus Kryptogeschäft | Marktwert im Übertragungszeitpunkt |
| BTC gegen Ware oder Dienstleistung | Einnahme aus Kryptogeschäft | Wert des erhaltenen Nicht-Krypto-Vermögens |
| BTC gegen ETH | grundsätzlich steuerneutral | kein Nicht-Krypto-Vermögenswert erhalten |
| Kauf von Krypto mit Fiat | nachgewiesene Jahresausgabe | kann das Jahresergebnis mindern |
| Transfer eigener Wallets | keine Einnahme | Eigentum und Historie dokumentieren |
Damit unterscheidet sich Ungarn sowohl von Deutschland, wo ein Krypto-zu-Krypto-Tausch regelmäßig eine Veräußerung ist, als auch von klassischen FIFO-Systemen. Die Transaktionsart muss anhand der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt werden.
Der jährliche Saldo ist keine gewöhnliche FIFO-Lot-Rechnung
Die NAV-Anleitung für die Einkommensteuererklärung vergleicht die Summe der im Steuerjahr erzielten Einnahmen mit den im selben Jahr nachgewiesenen Ausgaben. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, entsteht in Höhe der Differenz ein Transaktionsgewinn. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, entsteht ein erklärbarer Transaktionsverlust – sogar dann, wenn im Jahr keine Auszahlung in Fiat stattgefunden hat.
Als Ausgaben können je nach Erwerbsweg insbesondere nachgewiesene Kaufpreise, Gebühren, Provisionen sowie bestimmte im Steuerjahr angefallene Kosten der Haltung berücksichtigt werden. Für Mining oder Validierung nennt das Gesetz nachgewiesene Kosten der zugrunde liegenden Tätigkeit. Wurde Krypto als Gegenleistung für eine Leistung oder als bereits besteuerte Einnahme erworben, können besondere Wertansätze gelten.
- Alle Ausgänge in Nicht-Krypto-Vermögenswerte des Jahres in HUF bewerten.
- Alle nach § 67/C zulässigen, belegten Ausgaben desselben Jahres erfassen.
- Gebühren und Provisionen nur einmal berücksichtigen.
- Positiven Saldo mit 15 % SZJA berechnen.
- Negativen Saldo in der Erklärung als Verlust festhalten.
- Bereits genutzte Verlustbeträge in einer fortlaufenden Nebenrechnung führen.
Ein Report, der lediglich Veräußerungslots nach FIFO ausgibt, bildet diese ungarische Jahreslogik nicht vollständig ab. Er kann Detailinformationen liefern, muss für die amtliche Summe aber Einnahmen und zulässige Jahresausgaben zusammenführen.
Beispiel: Neue Coins kaufen und einen älteren Verlust nutzen
Alle Werte sind synthetisch. Eine Privatperson erhält 2025 aus qualifizierenden Kryptoverkäufen 4.800.000 HUF. Sie kauft im selben Jahr neue, bis zum Jahresende gehaltene Coins für 2.000.000 HUF und zahlt 100.000 HUF zulässige, belegte Nebenkosten. Das Jahresergebnis beträgt 4.800.000 − 2.000.000 − 100.000 = 2.700.000 HUF; die rechnerische Steuer ist 2.700.000 × 15% = 405.000 HUF.
Zusätzlich hat sie einen in der 2022er Erklärung ausgewiesenen, vollständig ungenutzten Verlust von 1.200.000 HUF. Sein Steuerwert beträgt 180.000 HUF. Im Beispiel gibt es keine anderen Kryptoeinkünfte der relevanten Jahre und keine früheren Ausgleiche; der Jahresdeckel beträgt daher 405.000 HUF. Der Ausgleich von 180.000 HUF bleibt darunter und reduziert die Steuerzahlung auf 225.000 HUF. Die neue Regel reicht hier bis 2022 zurück, obwohl 2022 außerhalb der früheren Zweijahres-Verlustspanne liegt.
Die Rechnung bildet qualifizierende §-67/C-Geschäfte ab, keine Einkünfte eines Unternehmens oder aus Arbeitslohn. Die neuen Coins müssen 2025 nicht verkauft sein, damit ihre belegten Jahresausgaben relevant sind. Ihre Kaufkosten dürfen später nicht ein zweites Mal als neue Jahresausgabe angesetzt werden. Bewahre Kaufbelege, die Erklärung 2022 und die Aufzeichnung des verbrauchten Ausgleichs gemeinsam auf. Rechtsgrundlage: 25SZJA-Anleitung zu 164 und dem Ausgleich.
Erklärte Altverluste: erweiterter Ausgleich bereits für die Erklärung 2025
Die Änderung wurde zum 1. Januar 2026 bekannt gemacht, kann nach der Übergangsregel in § 111 Absatz 2 aber erstmals bereits in der Erklärung für das Steuerjahr 2025 genutzt werden. Ein erklärter, noch nicht verbrauchter Verlust aus einem beliebigen Vorjahr kann einbezogen werden. Quelle: Gesetz LXXXIII/2025, §§ 2, 3 und 7.
Die Verrechnung erfolgt als Steuerausgleich. Dafür muss der Steuerpflichtige aus eigener Aufzeichnung feststellen, welcher Verlust bereits genutzt wurde und welcher Rest noch offen ist. Ein nicht erklärter Altverlust wird nicht allein durch einen heutigen Softwareimport nachträglich verfügbar. Deshalb ist die Erklärung eines negativen Jahres auch dann wichtig, wenn keine Steuer zu zahlen ist.
- Verlust im Entstehungsjahr in der Erklärung angeben.
- 15-%-Steuerwert und verbleibenden Verlustbestand dokumentieren.
- Frühere Verrechnungen abziehen.
- Den gesetzlichen Jahresdeckel prüfen: Steuer auf die erklärten Kryptoeinkünfte des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre, abzüglich bereits beanspruchter Ausgleiche.
- Erklärungen und Belege der Altjahre aufbewahren.
Die allgemeine Dokumentationslogik behandelt unser Beitrag Krypto-Verluste richtig erfassen.
Eng begrenzte Ausnahme für kleine Einzel-Einnahmen
Eine Einnahme muss nach der NAV-Anleitung nicht angesetzt werden, wenn sie höchstens 10 % des am Jahresanfang geltenden monatlichen Mindestlohns beträgt, am selben Tag keine weitere gleichartige Einnahme anfällt und die Summe solcher kleinen Einnahmen im Jahr den monatlichen Mindestlohn nicht übersteigt. Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.
Das ist keine allgemeine Freigrenze für den Jahresgewinn und kein pauschaler Freibetrag. Ein Tool sollte die jeweils für das Steuerjahr geltenden Mindestlohnbeträge als Version führen und die Tagesbedingung anhand aller Quellen prüfen. Fehlt eine Börse, kann die Software nicht sicher wissen, ob am selben Tag eine weitere Einnahme erzielt wurde.
Mining, Staking, Rewards und Derivate nicht pauschal zuordnen
Die ungarische Regel kann Kosten für Mining und Validierung sowie den Erwerbswert bestimmter als Gegenleistung erhaltener Token in die Jahresrechnung einbeziehen. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Ereignis mit den Labels „staking_reward“, „airdrop“ oder „mining“ automatisch dieselbe Formularbehandlung hat. Entscheidend ist, wofür der Token empfangen wurde und ob daneben eine andere Einkunftsart entsteht.
Futures und Perpetuals sind ebenfalls nicht automatisch Kryptogeschäfte nach § 67/C. Erhält der Nutzer aus einem vertraglichen Differenzausgleich Fiat oder Stablecoins, muss der konkrete Derivatevertrag und die anwendbare ungarische Einkunftskategorie geprüft werden. Open-Positionen und Snapshots sind keine realisierte P&L; Close, Settlement, Liquidation und Funding müssen getrennt ausgewiesen werden.
NAV-Erklärung: Formularzeilen ändern sich mit dem Steuerjahr
Die natürliche Person ermittelt Einkommen und Steuer anhand der eigenen Aufzeichnungen, ergänzt den von NAV vorbereiteten Entwurf und zahlt die Steuer grundsätzlich bis zur jährlichen Einkommensteuerfrist am 20. Mai des Folgejahres. Für das Einkommen 2025 verwendet die amtliche 25SZJA-Anleitung die Zeile 164 für Kryptoergebnis und Steuer sowie den Verlustausgleichsbereich der Anlage 25SZJA-06.
Für das Steuerjahr 2026 darf ein Softwarebericht nicht vorschnell dieselbe Zeilennummer als endgültige amtliche Vorgabe versprechen. Das finale 26SZJA-Formular wird von NAV bereitgestellt. Der Report sollte deshalb die fachlichen Summen, Verlusthistorie und Belege liefern und die Formularzuordnung versionsbezogen ergänzen.
| Reportteil | Inhalt |
|---|---|
| Jahreseinnahmen | Nicht-Krypto-Gegenleistungen mit Datum und HUF-Wert |
| Jahresausgaben | belegte Erwerbs- und zulässige Nebenkosten |
| Ergebnis | Gewinn oder zu erklärender Verlust und 15-%-Steuerwert |
| Verlusthistorie | Jahr, erklärter Verlust, bereits genutzt, verfügbar |
| Prüffälle | Income-, Derivate- oder Geschäftsereignisse außerhalb klarer §-67/C-Zuordnung |
Vor der Erklärung sollten Nutzer die Datenqualität des Krypto-Reports prüfen. Bei einem grenzüberschreitenden Umzug ist zusätzlich der Krypto-Wohnsitzwechsel relevant.
Was du nach Ablauf der 2025er Frist tun kannst
Der reguläre Termin für Erklärung und Zahlung 2025 war der 20. Mai 2026. Prüfe deinen abgegebenen NAV-Entwurf gegen die eigene Jahresrechnung: Sind Fiat-Ausgänge und zulässige Ausgaben enthalten? Wurde ein Verlust des Entstehungsjahres erklärt? Wurde ein bereits genutzter Ausgleich erneut angesetzt? Für eine erforderliche Korrektur gelten die NAV-Verfahren zur Berichtigung beziehungsweise Selbstrevision; eine neue CSV-Datei ändert die eingereichte Erklärung nicht automatisch.
Ergänze eine fortlaufende Übersicht mit Verlustjahr, erklärtem Verlust, Steuerwert, genutztem Ausgleich und Rest. Der verbleibende Verlust ist nach der neuen Regel auch als Informationsangabe in der Erklärung nachzuweisen. Die endgültige Formularversion für 2026 muss vor der nächsten Abgabe geprüft werden.
Häufige Fragen zur Krypto-Steuer in Ungarn
Wie hoch ist die private Krypto-Steuer in Ungarn?
Der positive Jahressaldo qualifizierender privater Kryptogeschäfte unterliegt grundsätzlich 15 % SZJA. Eine pauschale zusätzliche 13-%-Szocho gilt für diese Kategorie nicht.
Ist Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerpflichtig?
Nach der §-67/C-Systematik grundsätzlich nicht, solange als Gegenleistung wiederum ein Kryptowert und kein anderer Vermögenswert erworben wird.
Verfallen Krypto-Verluste am Jahresende?
Nein. Die erweiterte Regel kann bereits in der 2025er Erklärung angewendet werden. Altverluste müssen im Entstehungsjahr erklärt und noch verfügbar sein; der jährliche gesetzliche Ausgleichsdeckel bleibt zu beachten.
Gilt in Ungarn FIFO?
Die besondere Privatregel arbeitet primär mit jährlichen Einnahmen und nachgewiesenen Jahresausgaben. Eine reine FIFO-Veräußerungslot-Rechnung bildet sie nicht vollständig ab.
Ist jeder kleine Kryptoverkauf steuerfrei?
Nein. Die Ausnahme für kleine Einnahmen hat eine Einzel-, Tages- und Jahresgrenze, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Kann ich für 2026 schon endgültige Formularzeilen verwenden?
Die fachliche Berechnung ist möglich; die endgültigen Zeilen des 26SZJA-Formulars sollten aber erst nach Veröffentlichung durch NAV bestätigt werden.
Amtliche Quellen
- NAV: Besteuerung der Einkünfte aus Kryptogeschäften
- NAV: Steueränderungen 2026 – erweiterte Verlustverrechnung
- Ungarische Rechtssammlung: Einkommensteuergesetz, § 67/C
- NAV: Amtliche Anleitung 25SZJA, Kryptoabschnitt
Fachlich aktualisiert am 9. Oktober 2026. Der Beitrag beschreibt die besondere Regel für natürliche Personen; Unternehmen, Arbeitsvergütungen und unklare Derivate erfordern eine gesonderte Einordnung.
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