Krypto-Steuern in Griechenland: bestätigte Regeln und offene Einordnung
Für Griechenland lässt sich aus den amtlichen Quellen keine pauschale Aussage „alle privaten Krypto-Gewinne werden mit 15 Prozent besteuert“ ableiten. Artikel 42 des griechischen Einkommensteuergesetzes nennt bestimmte Wertpapiere und Finanzderivate; gewöhnliche Spot-Kryptowerte werden dort nicht allgemein aufgeführt. Auch die aktuelle E1-Anleitung enthält keinen universellen Krypto-Code. Der Report muss deshalb belastbare Beträge liefern, aber bestätigte und noch zu prüfende Rechtszuordnungen klar trennen.
Kurzantwort: Der 15-%-Satz ist keine automatische Krypto-Steuer
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Jetzt vorbereiten →Aktueller Stand: Seit 7. Oktober 2026 liegt ein Krypto-Steuerentwurf zur öffentlichen Konsultation vor. Er ist noch kein anzuwendendes Steuergesetz. Die vorgeschlagenen Änderungen erläutert der ausführliche Griechenland-Leitfaden anhand der amtlichen Mitteilung.
Die AADE nennt für die Einkunftskategorie „Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen“ einen Steuersatz von 15 %. Als Beispiele werden Aktien, Beteiligungen, Staats- und Unternehmensanleihen sowie Finanzderivate aufgeführt. Welche Vermögenswerte zu dieser Kategorie gehören, regelt insbesondere Artikel 42 des Gesetzes 4172/2013.
Gewöhnliche Spot-Kryptowerte stehen in der amtlichen Liste nicht ausdrücklich. Deshalb darf eine Software nicht allein aus dem Symbol BTC, ETH oder USDT eine bestätigte Artikel-42-Zuordnung und 15-%-Steuer erzeugen. Ebenso falsch wäre es, die Beträge mangels ausdrücklicher Krypto-Norm automatisch als steuerfrei zu bezeichnen.
Was Artikel 42 und Artikel 42A tatsächlich regeln
Artikel 42 erfasst Gewinne aus der Übertragung der dort genannten Titel, soweit keine betriebliche Tätigkeit vorliegt. Genannt werden insbesondere:
- börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien;
- Anteile an Personengesellschaften;
- Staatsanleihen, Schatzwechsel und Unternehmensanleihen;
- Finanzderivate wie Optionen, Futures, Swaps und Forwards unter den gesetzlichen Voraussetzungen;
- die Übertragung eines gesamten Betriebs.
Ein Krypto-Derivat kann unter die Derivateregel fallen, wenn der konkrete Vertrag die gesetzlichen Merkmale erfüllt. Die Marketingbezeichnung „Futures“ oder „Perpetual“ einer Börse beweist das nicht. Benötigt werden Vertragspartei, Handelsplatz, Basiswert, Abrechnung und rechtliche Ausgestaltung.
Artikel 42A ist keine allgemeine Krypto-Steuervorschrift. Er betrifft bestimmte Mitarbeiterbeteiligungen und Aktienprogramme und begründet keinen pauschalen Steuersatz für gewöhnliche Coins.
Warum E1-Codes 865/866 keine pauschalen Krypto-Codes sind
Die AADE hat im März 2026 die E1-Erklärung und Ausfüllanleitung für das Steuerjahr 2025 veröffentlicht. Dort werden die Codes 865/866 im Zusammenhang mit Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Titel nach Artikel 42 beziehungsweise 42A beschrieben. Sie sind nicht als universelle Felder „Krypto-Gewinn“ und „Krypto-Verlust“ bezeichnet.
Eine weitere typische Fehlerquelle ist die Interpretation von Codepaaren. In griechischen Formularen können benachbarte Nummern den Steuerpflichtigen und die Eheperson unterscheiden; Verluste oder ausländische Steuern stehen in anderen Zeilen. Eine Übersetzung darf daraus nicht ohne Prüfung positive und negative Krypto-Codes erfinden.
| Alte Pauschalaussage | Amtlicher Befund | Korrekte Umsetzung |
|---|---|---|
| Alle Krypto-Gewinne: 15 % | 15 % gilt für bestätigte Kapitalveräußerungsgewinne | Spot-Einordnung gesondert bestätigen |
| Artikel 42A ist das Krypto-Gesetz | Artikel 42A betrifft Mitarbeiteraktien | Nicht auf Coins übertragen |
| 865 = Gewinn, 866 = Verlust | Anleitung beschreibt ausländische Titel | Finale E1-Zeile fachlich prüfen |
| FIFO ist amtlich vorgeschrieben | Keine allgemeine AADE-Krypto-FIFO-Regel belegt | Methode offenlegen, nicht als Pflicht bezeichnen |
Privatanleger oder betriebliche Tätigkeit
Artikel 42 grenzt seine Kapitalertragsbehandlung ausdrücklich von betrieblicher Tätigkeit ab. Artikel 21 Absatz 3 und das AADE-Rundschreiben E.2031/2023 enthalten eine allgemeine Regel für drei gleichartige Geschäfte innerhalb von sechs Monaten mit gesetzlichen Ausnahmen für bestimmte Titel. Auch ein einzelnes Geschäft mit Gewinnerzielungsabsicht kann relevant sein. Das ist keine einfache, speziell für Krypto geltende Trade-Zählregel; ihre Anwendung auf die tatsächlichen Vermögenswerte muss geprüft werden.
Zu prüfen sind das tatsächliche Gesamtbild, die Organisation, Wiederholungsabsicht, eingesetzte Infrastruktur, Finanzierung, Leistungen für Dritte und Buchführung. Die Auswahl „betrieblich“ darf nicht als frei wählbare Steuermethode angeboten werden.
| Tätigkeitsprofil | Möglicher Bereich | Reportstatus |
|---|---|---|
| Gelegentliche private Spot-Anlage | Rechtszuordnung nicht pauschal amtlich geklärt | Prüffall mit vollständigem Ergebnis |
| Privates qualifiziertes Wertpapier/Derivat | möglicherweise Artikel 42 | Vertrag und Emittent belegen |
| Organisierter Kryptohandel | mögliche betriebliche Einkünfte | Tätigkeitsprofil und Buchführung |
| Gesellschaft | Körperschafts-/Betriebsbesteuerung | Unternehmensabschluss und N-Erklärung |
Für Einzelunternehmer weist die AADE außerdem auf die Mindestgewinn-Regeln der Artikel 28A bis 28D hin. Die gewerbliche Einordnung kann deshalb Folgen haben, die weit über die Behandlung einzelner Verkaufsgewinne hinausgehen.
Spot, Rewards, DeFi, NFTs und Derivate getrennt erfassen
- Verkauf gegen Euro: Erlös, Anschaffungskosten, Gebühren und Haltedaten dokumentieren.
- Krypto-zu-Krypto-Tausch: beide Seiten und EUR-Marktwert erfassen; die griechische Realisationsfolge nicht ohne bestätigte Grundlage festschreiben.
- Staking und Mining: Zufluss und spätere Veräußerung getrennt ausweisen; private oder betriebliche Aktivität prüfen.
- DeFi: übertragene Rechte, Receipt-Token, Rewards und Rückgabe rekonstruieren.
- NFT: Anleger, Schöpfer und gewerblicher Verkäufer sind nicht gleich zu behandeln.
- Derivate: nur realisierte Close-P&L als Ergebnis verwenden; Open-Positionen und Snapshots dienen der Dokumentation.
Ein reiner Börsen-Netto-P&L reicht nicht, wenn Spot, Derivate, Funding und Einkommen vermischt sind. Der griechische Verlustleitfaden erklärt, warum Verluste nicht vor der Rechtsklassifikation über alle Töpfe verrechnet werden dürfen.
Anforderungen an einen belastbaren Griechenland-Report
- Alle Börsen, Wallets und Anfangsbestände importieren.
- Eigenüberträge matchen und ursprüngliche Anschaffungskosten fortführen.
- Jeden Vorgang mit einer konsistenten Quelle in EUR bewerten.
- Spot, laufende Einkünfte, Betrieb, DeFi und Derivate trennen.
- Fehlende Kosten als „nicht berechenbar“ statt als Null markieren.
- Verwendete Bestandsmethode offenlegen, ohne eine unbelegte FIFO-Pflicht zu behaupten.
- Technische Summen von der bestätigten E1-Übertragung trennen.
- CSV, Transaktions-Hashes, Verträge und Kursnachweise aufbewahren.
Der ausführliche englische Griechenland-Leitfaden vertieft die amtlichen Quellen. Für internationale Anleger zeigt der EU-Vergleich, weshalb deutsche Haltefrist oder spanisches FIFO nicht ungeprüft in einen griechischen Report gehören.
Eigener Praxisfall: Rechnung und rechtliche Einordnung getrennt
Ein Anleger verkauft eine belegte BTC-Menge für 12.000 Euro. Die zugeordneten ursprünglichen Kosten betragen 9.000 Euro, die Verkaufskosten 60 Euro. Das wirtschaftliche Ergebnis ist 2.940 Euro: 12.000 − 9.000 − 60. Diese erfundenen Werte liefern einen nachvollziehbaren Ausgangspunkt, aber noch keinen bestätigten griechischen Steuerbetrag.
Der Prüfer benötigt Erwerbs- und Verkaufsbeleg, die gegebenenfalls dazwischenliegenden eigenen Wallet-Transfers, das Tätigkeitsprofil und die zum betroffenen Jahr passende Rechtsgrundlage. Erst danach wird entschieden, wie das Ergebnis erklärt wird. Ein automatischer Ansatz von 15 % oder des neu vorgeschlagenen Satzes würde eine noch offene Rechtsfrage als geklärt ausgeben.
Unterlagen für die griechische Steuerberatung
Erstelle eine Quellenliste aller Börsen und Wallets und kennzeichne die vollständig belegten Mengen. Trenne private Spot-Vorgänge, Erträge, Geschäftstätigkeit und Finanzkontrakte. Notiere außerdem Steueransässigkeit, verwendete Bewertungsmethode und bisherige Erklärungen. Für jede offene Position sollte feststehen, welcher Beleg oder welche Einordnungsentscheidung fehlt. Die allgemeine Aussage „Krypto ist unklar“ ersetzt diese konkrete Prüfung nicht.
DAC8 und CARF ab dem Berichtsjahr 2026
Griechenland hat DAC8 mit Gesetz 5301/2026 umgesetzt und beteiligt sich am CARF-Informationsaustausch. Meldepflichtige Kryptodienstleister sammeln Identitäts- und Transaktionsdaten für 2026; der erste Austausch folgt 2027 nach dem geltenden Zeitplan.
Diese Meldungen legen weder den Steuersatz fest noch enthalten sie zwingend alle externen Anschaffungskosten. Nutzer müssen die Plattformdaten mit eigenen Wallets abstimmen. Einzelheiten stehen im DAC8-/CARF-Leitfaden Griechenland.
Häufige Fragen
Gilt in Griechenland pauschal 15 % Krypto-Steuer?
Nein, eine solche Pauschalaussage wird von den amtlichen Quellen nicht getragen. 15 % gilt für die bestätigte Kapitalveräußerungskategorie; gewöhnliche Spot-Krypto ist dort nicht allgemein ausdrücklich genannt.
Ist Artikel 42A die Rechtsgrundlage für Bitcoin?
Nein. Artikel 42A betrifft bestimmte Mitarbeiteraktienprogramme und ist keine allgemeine Bitcoin-Regel.
Sind 865 und 866 Gewinn- und Verlustcode für Krypto?
Nein. Die E1-Anleitung beschreibt diese Codes im Bereich ausländischer Titel nach Artikel 42/42A. Die konkrete Krypto-Zuordnung muss bestätigt werden.
Schreibt Griechenland FIFO für Kryptowährungen vor?
Eine allgemeine amtliche FIFO-Vorschrift für gewöhnliche Spot-Kryptowerte wurde in den zitierten Quellen nicht gefunden. Der Report muss seine Methode transparent machen.
Macht DAC8 alle Börsendaten zu steuerpflichtigem Einkommen?
Nein. DAC8 regelt Meldung und Informationsaustausch, nicht die steuerliche Qualifikation oder den endgültigen Gewinn.
Amtliche Quellen
- AADE-Rechtsbibliothek: Artikel 42 des Gesetzes 4172/2013
- AADE: E1-Ausfüllanleitung für das Steuerjahr 2025
- AADE: Einkunftsarten und Steuersätze in Griechenland
- Gesetz 5301/2026 zur DAC8-Umsetzung
AADE-Rundschreiben E.2031/2023 zur betrieblichen Tätigkeit; Finanzministerium: Konsultation vom 7. Oktober 2026.
Inhalt geprüft am 9. Oktober 2026. Bestehende Regeln und der neue Konsultationsentwurf werden getrennt dargestellt.
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